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Independent Partner

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

  1. Angebot, Auftragserteilung 
    1. Lieferungen und Leistungen von truu erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen und nach Maßgabe des zwischen truu und dem Kunden geschlossenen Vertrages. Diese AGB von truu gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt truu nicht an, es sei denn, truu hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB von truu gelten auch dann, wenn truu in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    2. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das truu innerhalb einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen kann. Alle Angebote von truu sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich truu Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. truu ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
    5. Sofern Konstruktionsunterlagen im Auftrag bzw. auf Veranlassung des Kunden angefertigt werden, werden diese gesondert berechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag nicht zustande kommt.
    6. Vom Kunden überlassene Muster, Modelle, Zeichnungen oder Datenträger werden nur auf Anforderung und Kosten des Kunden zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande und geht nicht rechtzeitig eine Anforderung ein, ist truu berechtigt, überlassene Muster, Modelle oder Zeichnungen einen Monat nach Abgabe eines Angebots zu vernichten, ohne dass irgendwelche Ersatzansprüche entstehen.
    7. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. 

       
  2. Preis und Zahlung
    1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
    2. Ist der Kunde Unternehmer, gelten die Preise -wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde - ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch zuzüglich Fracht, Verpackung sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
    3. Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, sind Rechnungen per Vorkasse und ohne jeden Abzug zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf einem der auf den Rechnungen angegebenen Konten. Schecks werden nur erfüllungshalber akzeptiert. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
    4. Bei allen Einzellieferungen, die nach Kundenspezifikation gefertigt werden müssen, werden Anzahlungen im Einzelfall geregelt.
    5. Gerät der Kunde mit einer geschuldeten Zahlung in Verzug, so ist truu berechtigt, sofortige Bezahlung der gesamten Vergütung ohne Rücksicht auf die Fälligkeit zu verlangen und weitere Leistungen solange einzustellen bzw. Lieferungen solange zurückzuhalten, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist. truu ist darüber hinaus berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Falls truu einen höheren Verzugsschaden nachweist, kann dieser geltend gemacht werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass truu als Folge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
    6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von truu anerkannt sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 

       
  3. Lieferzeit
    1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der dem Angebot entsprechenden Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Abklärung aller technischen Fragen sowie vor Eingang einer gegebenenfalls fälligen Anzahlung.
    2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. truu ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit truu trotz des vorherigen Abschlusses eines Einkaufsvertrages den Liefergegenstand nicht erhält. Sich abzeichnende Verzögerungen bzw. die Nichtlieferung teilt truu dem Kunden unverzüglich mit.
    3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von truu nicht beeinflusst werden können, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von truu zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
    4. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird truu dem Kunden so schnell wie möglich mitteilen.
    5. Kommt truu in Verzug, so hat der Kunde truu eine angemessene Nachfrist zu  setzen. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatzansprüche nach Maßgabe des nachstehenden Abschnitts geltend machen.
    6. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verschoben, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk von truu, mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. truu ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
    7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

       
  4. Gefahrübergang und Entgegennahme
    1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder truu noch andere Leistungen, z.B. die Anlieferung und Aufstellung des Liefergegenstandes vor Ort übernommen hat. Auf Wunsch des Kunden kann auf seine Kosten die Sendung durch truu gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert werden. Dies muss jedoch ausdrücklich schriftlich verlangt worden sein.
    2. Ist der Kunde Unternehmer und verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die truu nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tag der Meldung über die Versandbereitschaft auf den Kunden über. truu ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
    3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 6 zunächst entgegenzunehmen. 

       
  5. Eigentumsvorbehalt
    1. Ist der Kunde Verbraucher behält sich truu das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
    2. Ist der Kunde Unternehmer behält sich truu das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen von truu gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind, auch wenn die konkreten Liefergegenstände bereits bezahlt wurden. Dieses gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von truu in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen Er tritt für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt bist zur Erfüllung aller Ansprüche der truu, die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt truu unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von truu, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich truu, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Truu kann verlangen, dass der Kunde die ihr abgetretenen Forderungen und dessen Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die truu nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen truu und dem Kunden vereinbarten Lieferpreis als abgetreten. Der Eigentumsvorbehalt und andere truu zustehenden Sicherungen, gelten bis zur vollständigen Freistellung von truu aus eventuellen Verbindlichkeiten, die truu im Interesse des Kunden eingeht. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von truu gegen den Kunden um mehr als 20 %, so hat truu gmbh auf Verlangen des Kunden und nach Wahl von truu ihr zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
    4. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde truu unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Kunde hat die Kosten einer Intervention von truu zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. 

       
  6. Haftung für Mängel der Lieferung/Gewährleistung
    1. Ist der Kunde Verbraucher, haftet truu bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Ist der Kunde Unternehmer setzen die Gewährleistungsrechte des Kunden voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) unverzüglich nachgekommen ist. Etwa aufgetretene Mängel sind in möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen zu beschreiben. Im Falle einer ordnungsgemäßen Rüge wird truu wie folgt Nacherfüllung leisten: 
      1. Im Rahmen der Nacherfüllung ist truu berechtigt, den Mangel nach seiner Wahl durch Nachbesserung zu beseitigen oder Ersatz zu leisten.
      2. Ersetzte Teile werden Eigentum von truu. truu stehen mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu.
      3. Zur Durchführung aller truu notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit truu die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist truu von der Mängelhaftung befreit. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder, wenn truu mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, kann dem Kunden das Recht zugestanden werden, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von truu Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen, jedoch nur nach zuvor schriftlich vorliegender Einverständniserklärung durch truu.
      4. Im Gewährleistungsfall muss der Kunde den Liefergegenstand unverzüglich an das Werk von truu zurücksenden. truu trägt die Kosten der Rücksendung sowie die Kosten des günstigsten Versandes des nachgebesserten Liefergegenstandes oder des Ersatzstückes.
      5. Wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt truu die Kosten des Ersatzstückes ab Werk. Falls Liefergegenstände (Trinkwasserveredelungsgeräte und andere Aggregate und Komponenten) fest eingebaut werden und der Ausbau oder die Rücksendung an truu nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand durchführbar ist, kann vereinbart werden, dass zur Beseitigung eines Mangels u. U. auch ein Techniker von truu oder einer autorisierten Vertragsfirma die Reparatur vor Ort durchführt. Mit Ausnahme der Kosten für das Ersatzstück, zuzüglich eventuell günstigster anfallender Versandkosten, trägt der Kunde alle übrigen Kosten einschließlich der Reise- und der Montagekosten.
      6. Etwa anfallende Einbaukosten und/oder Ausbaukosten werden von truu nicht übernommen.
      7. Ist truu mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen, vom Kunden gesetzten Frist nicht erfolgreich, schlägt die Nacherfüllung auch nach mehreren Nacherfüllungsversuchen endgültig fehl oder lehnt truu eine Nacherfüllung ab, ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung der vereinbarten Vergütung und Aufwendungsersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung der Vergütung zu.
      8. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von truu nicht beauftragte oder autorisierte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von truu zu vertreten sind, entstanden sind, übernimmt truu keine Gewähr. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von truu für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne Zustimmung von truu vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
      9. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziff. 8.
      10. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist immer ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Falle eins Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziff. 8.
    3. Neben der gesetzlichen Gewährleistung bietet truu für einige Produkte auch freiwillig erweiterte Garantie bzw. Garantieprogramme an. Die genauen Bedingungen hierzu sind immer den aktuell gültigen Garantiebedingungen zu entnehmen. truu behält sich vor freiwillige Garantieleistungen sowohl inhaltlich als auch preislich anzupassen.

       
  7. Inbetriebsetzung
    1. Die bei Inbetriebsetzung entstehenden Aufwendungen für Monteur- und Auslösungssätze trägt der Kunde, insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Reise- und Wegezeiten gelten als Arbeitszeit.
    2. Die Kosten für Hin- und Rückfahrt sowie für die Beförderung von Werkzeug und sonstigen Hilfsmitteln sowie des Reisegepäcks trägt der Kunde. 

       
  8. Haftung für Schäden 
    1. Die Haftung von truu für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, Ansprüchen aus Produkthaftung und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet truu für jeden Grad des Verschuldens. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von truu. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber truu ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertreten und Erfüllungsgehilfen von truu.

       
  9. Vertragsannullierung
    1. Falls der Kunde von einem Vertrag unberechtigt zurücktritt, ist truu, unbeschadet der Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens, berechtigt, 30 % des Bruttoauftragswertes für die durch die Bearbeitung des Vertrages entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass truu ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

       
  10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 
    1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz von truu. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der nachstehenden Sonderregelung der nachstehenden Ziff. 10.3 etwas anderes ergibt.
    2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz von truu zuständige Gericht. truu ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.